Ablauf der Regulierung von Unfallschäden

 

Unfälle passieren


Die Teilnahmer im Verkehr in heutiger Zeit wird immer komplexer und anspruchsvoller und selbst durch sehr vorsichtige und vorausschauende Fahrweise ist ein Unfall manchmal nicht vermeidbar. Das Verhalten nach dem Unfall ist von entscheidender Bedeutung für die Sicherung der eigenen Rechtsposition. Dies bezieht sich auf das Verhalten sowohl am Unfallort als auch bei der nachfolgenden Schadensabwicklung. Hier können gravierende Fehler unterlaufen, was nicht selten damit endet, dass selbst der nachweislich unschuldige Unfallgeschädigte im Ergebnis auf großen Teilen seiner Schadensersatzansprüche sitzen bleibt.

Unmittelbar nach dem Unfall


Unmittelbar nach einem Unfall sollte man zunächst das tun, was jeder in der Fahrschule gelernt hat. Die Unfallstelle ist zu sichern und Verletzte sind – soweit vorhanden - zu versorgen. Gleich hiernach - und noch weit vor dem Austausch der Daten - muss an die Sicherung der Haftungsposition gedacht werden. Hierzu zählt die Beweissicherung. Gehen Sie gezielt auf Personen zu, die den Unfallablauf bezeugen könnten. Sichern Sie die deren Telefonnummern und Anschriften. Notieren Sie sich Nummernschilder von Fahrzeugen, deren Fahrer als Zeugen in Betracht kommen. Benutzen Sie Handykameras! Fotografieren Sie die Unfallstelle und die beschädigten Wagen.

Polizei und Verkehrsunfall


All dies sollte noch vor Ankunft der Polizei geschehen. Diese wird von sich aus nur bei schweren Unfällen Fotoaufnahmen machen und die Unfallstelle vermessen. Die Polizei hat im Übrigen auch keine Verpflichtung Fotos zu machen. Die Polizei kann sich sogar weigern, leichte Unfälle insbesondere ohne Personenschaden überhaupt aufzunehmen. Hierfür ist sie schlicht nicht zuständig. Aufgabe der Polizei an der Unfallstelle ist die Beweissicherung für die staatliche Verfolgung in Straf- und Bußgeldverfahren und auch die Abwendungen von unmittelbar vom Unfallgeschehen ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit. Besteht diesbezüglich kein Handlungsbedarf kann es passieren, dass sich die Polizeibeamten sehr viel schneller von der Unfallstelle entfernen, als sie erschienen sind.

Die Schadensregulierung beginnt


Nach Austausch der Daten – mit oder ohne Polizei – beginnt die Phase der Schadensregulierung. Hierbei tritt ein grundsätzliches Problem zu Tage: Es werden Dispositionen getroffen, bevor die Haftung und die Erstattung von Schäden geklärt ist. Dies beginnt mit dem Abschleppen des nicht verkehrstüchtigen Wagens. Der Wagen wird dann entweder auf den Hof des Abschleppunternehmers oder zu einer Werkstatt gefahren. Dort angekommen werden sofort die Standgebühren für jeden einzelnen Tag fällig. Wähnt man die Sache – sprich die Schuld der Gegenseite – unzweifelhaft, so wird manchmal gleich die Reparatur verbindlich beauftragt, möglicherweise ein Sachverständiger eingeschaltet und ein Mietwagen bestellt. All dies kann zu vertraglichen Verpflichtungen und Kosten führen, die vom Schadensersatzanspruch nicht gedeckt sind, weil entweder die Haftungsfrage unerwartete Probleme aufwirft oder weil einzelne Schadenspositionen nicht erstattungsfähig sind. Insbesondere betrifft dies die Mietwagenkosten. Mehr zu den einzelnen Schadenspositionen finden Sie bei dem Punkt „Sachschäden“.

Die Rolle der gegnerischen Versicherung


Soll man also keine Verträge unterschreiben und gleich die gegnerische Versicherung kontaktieren? Wer glaubt dadurch auf der sicheren Seite zu sein liegt falsch. Das erste was die gegnerische Versicherung tun wird ist folgendes: Sie wird dem Geschädigten vorschreiben, wo er sein Auto reparieren lassen muss und bei welcher Firma gegebenenfalls ein Mietwagen zu nehmen ist. Zwar machen dies nicht alle Versicherungen, aber das sogenannte Schadensmanagement der Versicherungen tendiert in diese Richtung. Damit hat man dann eine der Versicherung genehme – weil billige - Werkstatt und Mietwagenfirma beauftragt, weiß aber immer noch nicht, ob diese Kosten letztlich auch wirklich von der Versicherung erstattet werden. Eine Haftungszusage wird von dieser nämlich nicht gegeben. Sollten sich bezüglich der Haftung später Probleme einstellen, so bleibt man auch auf diesen Kosten sitzen.

Der richtige Weg


Grundsatz einer jeden Regulierung ist deswegen die Klärung der Haftungsfrage. Erst wenn eine eindeutige und rechtssichere (das heißt schriftliche) Aussage der Versicherung zur Haftungsfrage vorliegt, kann mit der Beauftragung der Werkstatt, des Gutachters und der Mietwagenfirma begonnen werden. Dabei reichen Formulierungen wie „Wir erklären uns bereit den Schaden im Rahmen unserer Eintrittspflicht zu regulieren.“ nicht aus. Dieser Standartsatz der Versicherungswirtschaft ist das Papier nicht wert auf dem er geschrieben steht. Nur eindeutige Formulierungen wie „Wir bestätigen unsere Haftung dem Grunde nach.“ sind rechtssicher und können verlässliche Basis der weiteren Regulierung sein. Aller Erfahrung nach wird eine solche Erklärung jedoch ohne anwaltliche Hilfe nicht zu erwirken sein. Die Versicherungen wollen sich immer ein Türchen offen halten um bei Haftungsproblemen gerüstet zu sein. Ausdruck dieser Tatsache ist beispielsweise auch, dass sämtliche Zahlungen „…ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolgen. Dies ermöglicht die jederzeitige Rückforderung.

Das Problem


Ausgehend von der Haftungszusage kann die Regulierung in Angriff genommen werden. Soweit zum Idealfall. Den Geschädigten treffen bei der Regulierung aber auch sogenannte Schadensminderungspflichten. Sollte sich die Versicherung erst nach einer oder zwei Wochen zu obiger Aussage durchringen können, so ist die Beauftragung eines Sachverständigen jetzt verspätet. Das Argument, die Versicherung hätte sich bei ihrer Entscheidung zu lange Zeit gelassen greift jedoch nicht. Auch die Versicherung muss die Haftung prüfen und der Geschädigte muss den Schaden möglichst gering halten. Wird der Sachverständige und daran anschließend die Reparatur erst jetzt beauftragt, so kann der Anspruch auf Nutzungsausfall oder auf den Mietwagen massiven Einschränkungen unterliegen. Eine verspätet beauftragte Reparatur führt z.B. dazu, dass – bei grundsätzlicher Haftung dem Grunde nach – ein Mietwagen nur noch für die Zeit zu erstatten ist, in der er auch wirklich repariert wurde und in der Werkstatt war. Auf den restlichen Mietwagenkosten bleibt der Geschädigte dann sitzen.

Die Lösung 1


Wer sicher gehen will, wartet mit jeglicher Regulierung bis zur schriftlichen und rechtssicheren Haftungszusage der Versicherung, muss für die Wartezeit aber auf eine Mietwagen oder Nutzungsausfall verzichten. Welche Ansprüche ihm im Rahmen der weiteren Regulierung dann zustehen, kann er aber auch in diesem Falle nicht absolut sicher bestimmen. Er hat nur das Risiko einer Haftungsverweigerung seitens der Versicherung ausgeschaltet.

Die Lösung 2


Der Geschädigte wendet sich – auch bei eindeutig schuldlosen Unfällen – sofort an einen verkehrsrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt, überlässt ihm die Daten des Unfallgeschehens und vereinbart eine Bezahlung auf Basis der absehbaren Regulierungsquote.

Anwalt und Unfall


Zunächst wird die Haftungssituation analysiert. Details dazu finden Sie unter dem Punkt Haftung. Wie hat sich das Unfallgeschehen ereignet? Wie ist die Beweis- bzw. Zeugensituation gelagert? Wie ist die tatsächliche und prozessuale Stellung gegenüber der Gegenseite? Welche Einwände könnten kommen? Oft sind Recht haben und Recht bekommen zwei paar Schuhe. Dies muss rational in die weiteren Überlegungen einbezogen werden. Steht die Haftung der Gegenseite und die Durchsetzbarkeit der Ansprüche fest, dann wird die rechtssichere Regulierung begonnen. Gutachter, Werkstatt und Mietwagenfirma werden eingeschaltet. Gegebenenfalls kann zuvor aber auch - soweit vorhanden - die eigene Kasko Versicherung in Anspruch genommen werden oder auf die Haftungsentscheidung gewartet werden. Es werden auf jeden Fall ALLE Ansprüche geltend gemacht und es wird auf eine beschleunigte Regulierung gedrängt.