Ablauf der
Regulierung von Unfallschäden
Unfälle
passieren
Die Teilnahmer im Verkehr in heutiger Zeit wird immer komplexer und
anspruchsvoller und selbst durch sehr vorsichtige und vorausschauende Fahrweise
ist ein Unfall manchmal nicht vermeidbar. Das Verhalten nach dem Unfall ist von
entscheidender Bedeutung für die Sicherung der eigenen Rechtsposition. Dies
bezieht sich auf das Verhalten sowohl am Unfallort als auch bei der
nachfolgenden Schadensabwicklung. Hier können gravierende Fehler unterlaufen, was
nicht selten damit endet, dass selbst der nachweislich
unschuldige Unfallgeschädigte im Ergebnis auf großen Teilen seiner
Schadensersatzansprüche sitzen bleibt.
Unmittelbar
nach dem Unfall
Unmittelbar nach einem Unfall sollte man zunächst das tun, was jeder in der
Fahrschule gelernt hat. Die Unfallstelle ist zu sichern und Verletzte sind –
soweit vorhanden - zu versorgen. Gleich hiernach - und noch weit vor dem
Austausch der Daten - muss an die Sicherung der Haftungsposition gedacht
werden. Hierzu zählt die Beweissicherung. Gehen Sie gezielt auf Personen zu,
die den Unfallablauf bezeugen könnten. Sichern Sie die deren Telefonnummern und
Anschriften. Notieren Sie sich Nummernschilder von Fahrzeugen, deren Fahrer als
Zeugen in Betracht kommen. Benutzen Sie Handykameras! Fotografieren Sie die
Unfallstelle und die beschädigten Wagen.
Polizei und
Verkehrsunfall
All dies sollte noch vor Ankunft der Polizei geschehen. Diese wird von sich aus
nur bei schweren Unfällen Fotoaufnahmen machen und die Unfallstelle vermessen.
Die Polizei hat im Übrigen auch keine Verpflichtung Fotos zu machen. Die
Polizei kann sich sogar weigern, leichte Unfälle insbesondere ohne
Personenschaden überhaupt aufzunehmen. Hierfür ist sie schlicht nicht
zuständig. Aufgabe der Polizei an der Unfallstelle ist die Beweissicherung für
die staatliche Verfolgung in Straf- und Bußgeldverfahren und auch die
Abwendungen von unmittelbar vom Unfallgeschehen ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit.
Besteht diesbezüglich kein Handlungsbedarf kann es passieren, dass sich die
Polizeibeamten sehr viel schneller von der Unfallstelle entfernen, als sie
erschienen sind.
Die
Schadensregulierung beginnt
Nach Austausch der Daten – mit oder ohne Polizei – beginnt die Phase der
Schadensregulierung. Hierbei tritt ein grundsätzliches Problem zu Tage: Es
werden Dispositionen getroffen, bevor die Haftung und die Erstattung von
Schäden geklärt ist. Dies beginnt mit dem Abschleppen des nicht verkehrstüchtigen
Wagens. Der Wagen wird dann entweder auf den Hof des Abschleppunternehmers oder
zu einer Werkstatt gefahren. Dort angekommen werden sofort die Standgebühren
für jeden einzelnen Tag fällig. Wähnt man die Sache – sprich die Schuld der
Gegenseite – unzweifelhaft, so wird manchmal gleich die Reparatur verbindlich
beauftragt, möglicherweise ein Sachverständiger eingeschaltet und ein Mietwagen
bestellt. All dies kann zu vertraglichen Verpflichtungen und Kosten führen, die
vom Schadensersatzanspruch nicht gedeckt sind, weil entweder die Haftungsfrage
unerwartete Probleme aufwirft oder weil einzelne Schadenspositionen nicht
erstattungsfähig sind. Insbesondere betrifft dies die Mietwagenkosten. Mehr zu
den einzelnen Schadenspositionen finden Sie bei dem Punkt „Sachschäden“.
Die Rolle der
gegnerischen Versicherung
Soll man also keine Verträge unterschreiben und gleich die gegnerische
Versicherung kontaktieren? Wer glaubt dadurch auf der sicheren Seite zu sein
liegt falsch. Das erste was die gegnerische Versicherung tun wird ist
folgendes: Sie wird dem Geschädigten vorschreiben, wo er sein Auto reparieren
lassen muss und bei welcher Firma gegebenenfalls ein Mietwagen zu nehmen ist.
Zwar machen dies nicht alle Versicherungen, aber das sogenannte
Schadensmanagement der Versicherungen tendiert in diese Richtung. Damit hat man
dann eine der Versicherung genehme – weil billige - Werkstatt und
Mietwagenfirma beauftragt, weiß aber immer noch nicht, ob diese Kosten
letztlich auch wirklich von der Versicherung erstattet werden. Eine
Haftungszusage wird von dieser nämlich nicht gegeben. Sollten sich bezüglich
der Haftung später Probleme einstellen, so bleibt man auch auf diesen Kosten
sitzen.
Der richtige
Weg
Grundsatz einer jeden Regulierung ist deswegen die Klärung der Haftungsfrage.
Erst wenn eine eindeutige und rechtssichere (das heißt schriftliche) Aussage
der Versicherung zur Haftungsfrage vorliegt, kann mit der Beauftragung der
Werkstatt, des Gutachters und der Mietwagenfirma begonnen werden. Dabei reichen
Formulierungen wie „Wir erklären uns bereit den Schaden im Rahmen unserer
Eintrittspflicht zu regulieren.“ nicht aus. Dieser Standartsatz der
Versicherungswirtschaft ist das Papier nicht wert auf dem er geschrieben steht.
Nur eindeutige Formulierungen wie „Wir bestätigen unsere Haftung dem Grunde
nach.“ sind rechtssicher und können verlässliche Basis der weiteren Regulierung
sein. Aller Erfahrung nach wird eine solche Erklärung jedoch ohne anwaltliche
Hilfe nicht zu erwirken sein. Die Versicherungen wollen sich immer ein Türchen
offen halten um bei Haftungsproblemen gerüstet zu sein. Ausdruck dieser
Tatsache ist beispielsweise auch, dass sämtliche Zahlungen „…ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht“ erfolgen. Dies ermöglicht die jederzeitige Rückforderung.
Das Problem
Ausgehend von der Haftungszusage kann die Regulierung in Angriff genommen
werden. Soweit zum Idealfall. Den Geschädigten treffen bei der Regulierung aber
auch sogenannte Schadensminderungspflichten. Sollte sich die Versicherung erst
nach einer oder zwei Wochen zu obiger Aussage durchringen können, so ist die
Beauftragung eines Sachverständigen jetzt verspätet. Das Argument, die
Versicherung hätte sich bei ihrer Entscheidung zu lange Zeit gelassen greift
jedoch nicht. Auch die Versicherung muss die Haftung prüfen und der Geschädigte
muss den Schaden möglichst gering halten. Wird der Sachverständige und daran
anschließend die Reparatur erst jetzt beauftragt, so kann der Anspruch auf
Nutzungsausfall oder auf den Mietwagen massiven Einschränkungen unterliegen. Eine
verspätet beauftragte Reparatur führt z.B. dazu, dass – bei grundsätzlicher
Haftung dem Grunde nach – ein Mietwagen nur noch für die Zeit zu erstatten ist,
in der er auch wirklich repariert wurde und in der Werkstatt war. Auf den
restlichen Mietwagenkosten bleibt der Geschädigte dann sitzen.
Die Lösung 1
Wer sicher gehen will, wartet mit jeglicher Regulierung bis zur schriftlichen
und rechtssicheren Haftungszusage der Versicherung, muss für die Wartezeit aber
auf eine Mietwagen oder Nutzungsausfall verzichten. Welche Ansprüche ihm im
Rahmen der weiteren Regulierung dann zustehen, kann er aber auch in diesem
Falle nicht absolut sicher bestimmen. Er hat nur das Risiko einer
Haftungsverweigerung seitens der Versicherung ausgeschaltet.
Die Lösung 2
Der Geschädigte wendet sich – auch bei eindeutig schuldlosen Unfällen – sofort
an einen verkehrsrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt, überlässt ihm die Daten des
Unfallgeschehens und vereinbart eine Bezahlung auf Basis der absehbaren
Regulierungsquote.
Anwalt und Unfall
Zunächst wird die Haftungssituation analysiert. Details dazu finden Sie unter
dem Punkt Haftung. Wie hat sich das Unfallgeschehen ereignet? Wie ist die
Beweis- bzw. Zeugensituation gelagert? Wie ist die tatsächliche und prozessuale
Stellung gegenüber der Gegenseite? Welche Einwände könnten kommen? Oft sind
Recht haben und Recht bekommen zwei paar Schuhe. Dies muss rational in die
weiteren Überlegungen einbezogen werden. Steht die Haftung der Gegenseite und
die Durchsetzbarkeit der Ansprüche fest, dann wird die rechtssichere
Regulierung begonnen. Gutachter, Werkstatt und Mietwagenfirma werden
eingeschaltet. Gegebenenfalls kann zuvor aber auch - soweit vorhanden - die
eigene Kasko Versicherung in Anspruch genommen werden oder auf die
Haftungsentscheidung gewartet werden. Es werden auf
jeden Fall ALLE Ansprüche geltend gemacht und es wird auf eine beschleunigte
Regulierung gedrängt.