Entziehung der
Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis kann wegen der Begehung einer Straftat oder wegen
Überschreitung der 18-Punkte Grenze entzogen werden. Allgemein bekannt ist,
dass die Fahrerlaubnis nach Alkoholfahrten entzogen wird. Die Maßnahmen der
staatlichen Behörden gliedern sich wie folgt: Vor Ort wird der Führerschein von
der Polizei sichergestellt bzw. beschlagnahmt. Ab diesem Zeitpunkt darf ein
Kraftfahrzeug im Straßenverkehr nicht mehr bewegt werden. Gegen diese
Sicherstellung des Führerscheins kann Widerspruch erhoben werden. Über den
Widerspruch hat das Amtsgericht zu entscheiden. In seiner Entscheidung
bestätigt es entweder die Beschlagnahme oder verwirft sie. Wird die
Beschlagnahme bestätigt, so wird gleichzeitig die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
Über die Tat wird alsdann in einem Strafbefehl oder Urteil entschieden. In
einer üblicherweise verhängten Geldstrafe wird in einem Strafurteil dann zum
einen die Fahrerlaubnis endgültig entzogen und zum anderen eine Sperrfrist für
die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde darf
die Fahrerlaubnis vor Ablauf der Sperrfrist somit nicht wiedererteilen. Ein bis
zwei Monate vor Ablauf der Sperrfrist kann der Bürger bei der
Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererteilung dann beantragen. Handelte es sich um
ein vorausgehendes Alkoholdelikt mit mehr als 1,6 Promille
Blutalkoholkonzentration, so muss vor Wiedererteilung noch ein
medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beigebracht werden. Wird die
Fahreignung in einem solchen Gutachten positiv beschieden, so wird nach Ablauf
der Sperrfrist die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde wiedererteilt.
Sind seit der Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei vor Ort schon
mehr als zwei Jahre vergangen, so wird die Fahrerlaubnis nur nach erneuter
theoretischer und praktischer Fahrprüfung wiedererteilt.