Fahrverbot
Fahrverbote werden von Ordnungsbehörden (Bußgeldstellen) ausgesprochen.
Fahrverbote bewegen sich meist im Bereich von ein bis drei Monaten. Die Dauer
des Fahrverbotes ist an die Schwere des Tatvorwurfes gebunden. Eine
innerörtliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h
hat beispielsweise ein Fahrverbot von einem Monat zur Folge. Wird die
Geschwindigkeit innerhalb von Ortschaften jedoch um 61 km/h überschritten, so
werden drei Monate Fahrverbot verhängt. Im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog
ist für die einzelnen Delikte festgelegt, ob und in welcher Höhe ein Fahrverbot
verhängt werden sollte. Der Bußgeldkatalog ist jedoch kein Gesetz und damit
auch nicht verbindlich. Er ist lediglich als Orientierungshilfe für die
entscheidenden Bußgeldstellen gedacht.
Neben den im Bußgeldkatalog festgeschrieben Fahrverboten obliegt es der
Bußgeldstelle teilweise auch nach freiem Ermessen Fahrverbote zu verhängen.
Anhaltspunkt hierfür ist immer die so genannte „beharrliche Verletzung von
Pflichten“. Jemand der zum Beispiel konsequent falsch parkt kann mit einem
Fahrverbot belegt wird. Dies ist jedoch nicht die Regel.
Die Annahme, wonach man sich von einem Fahrverbot freikaufen könne ist falsch.
Es gibt keinen Automatismus, wonach von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der
Geldbuße abzusehen ist. Vielmehr müssen in solchen Fällen qualifizierte
Einwände gegen die Verhängung des Fahrverbotes vorgetragen werden.