KFZ Kaufrecht
Allgemeines
Nach dem Kauf eines Kraftfahrzeuges kommt es manchmal zu Unstimmigkeiten über
die Beschaffenheit des Fahrzeuges. Es treten Mängel zu Tage, welche vor dem
Kauf und bei der Besichtigung des Wagens nicht aufgefallen sind. Für den Käufer
des Wagens stellt sich dann die Frage, welche Rechte er in einem solchen Fall
hat und wie er seine Rechte durchsetzen kann.
Mangel
festgestellt?
Soweit eine Mangel zutage getreten ist, muss sich der Käufer eines Wagens an
den Verkäufer wenden und von diesem zunächst Beseitigung des Mangels verlangen.
Der Verkäufer hat 2 Versuche den Mangel zu beseitigen. Führt auch den zweite Versuch nicht dazu, dass der Mangel beseitigt
wird, so kann er vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn es sich um einen größeren Mangel
handelt. Er kann den Kaufpreis mindern, wenn der Mangel nicht erheblich ist.
Dabei kann jedoch auch eine Vielzahl von kleineren Mängeln den Rücktritt
rechtfertigen. Der Rücktritt oder die Minderung kommt auch in Betracht, wenn
sich der Verkäufer weigert den Mangel zu beseitigen. Sei es, weil er meint es
läge gar kein Mangel vor, sei es, weil die Beseitigung des Mangels für ihn zu
kostenaufwändig wäre. Der Kaufpreis wird dann um den Preis gemindert, den ein
mit Mängeln behafteter Wagen billiger wäre.
Wann liegt ein
Mangel vor? Wer muss diesen beweisen?
Bei der Frage , welcher Mangel ein Sachmangel im Sinne
des Gesetzes ist, treten die unterschiede zwischen dem Neuwagenkauf und dem
Gebrauchtwagenkauf zu Tage. Bei einem Gebrauchtwagen sind defekte Verschleißteile
nicht als Sachmangel zu werten. Abgenutzte Bremsen sind beispielsweise kein
Sachmangel. Defekte Bremsen wohl. Bei einem Neuwagen muss hingegen alles
perfekt sein. Auch Verschleißteile dürfen nicht verschlissen, sondern müssen
neu sein. Grundsätzlich muss der Käufer das Vorhandensein eines Mangels
beweisen. Und nicht nur dies: Er muss auch beweisen, dass der Mangel bei
Übergabe des Wagens schon vorhanden war. Dieser Beweis dürfte dem Käufer sehr
oft schwer fallen. Deswegen gibt es bis 6 Monate nach dem Kauf die sogenannte Beweislastumkehr. Der Verkäufer muss dann
beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden war. Nach Ablauf der 6
Monate ist die Durchsetzung der Ansprüche für den Käufer zwar erschwert, aber
nicht unmöglich.