Sachschäden

 

Allgemein


Nachdem die Haftung geklärt ist kommt es darauf an, den Umfang des Schadensersatzanspruches zu bestimmen. Dieser setzt sich aus dem Sach- und Personenschaden (einschließlich Schmerzensgeld) zusammen. In welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist, ist in keinem Gesetz geregelt. Es gibt dazu im BGB nur wenige Normen. Welche Schäden erstattungsfähig sind und welche nicht bestimmt sich ausschließlich nach den früheren Entscheidungen der Gerichte. Dabei gehen die Gerichte von 2 Grundprämissen aus: Zum einen soll der Geschädigte alle ihm entstanden Schäden ersetzt bekommen, zum anderen soll er sich an dem Unfall aber auch nicht bereichern. Bei den nachfolgenden Ausführungen wird von einer feststehenden Alleinhaftung des Unfallgegners ausgegangen.

Reparaturkosten – Reparatur durchgeführt


Reparaturkosten werden grundsätzlich in voller Höhe übernommen. Die Grenze für die Übernahme der Reparaturkosten liegt bei 130 % des Wiederbeschaffungswertes. Dies setzt aber eine fachgerechte Reparatur voraus. Die Kosten für eine fachgerechte Reparatur können nur von einem Gutachter bestimmt werden. Sollte ein Wagen also einen Wiederbeschaffungswert von beispielsweise 2000 EURO haben, und der Wagen würde für 2500 EURO nur notrepariert, dann läge ein Totalschaden vor und die Kosten der Notreparatur wären nicht erstattungsfähig. Gleiches würde bei Kosten von 2650 EURO für eine fachgerechte Reparatur gelten. In diesem Fall würde der Geschädigte aber nicht nur auf den 50 EURO sitzen bleiben, sondern es würden sofort die wesentlich nachteiligeren Regeln des Totalschadens eingreifen.

Reparaturkosten – Fiktive Abrechnung


Es handelt sich um die fiktive Abrechnung - d. h. in der Regel auf Basis eines Sachverständigengutachtens - der Reparaturkosten. Grundsätzlich werden die Reparaturkosten dann - gemäß neuerer gesetzlicher Regelung - nur abzüglich der gutachterlich oder durch Kostenvoranschlag festgestellten Mehrwertsteuer erstattet. Maximaler Erstattungsbetrag ist nur der Wiederbeschaffungswert (abzüglich Mehrwertsteuer). Soweit die Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung jedoch oberhalb des Wertes „Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert“ liegen, kann eine Erstattung nur erfolgen, wenn der Wagen auch tatsächlich weiterbenutzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wagen privat ganz oder teilweise repariert wird oder nicht repariert wird. Soll fiktiv abgerechnet werden, kann der Wagen auch in Eigenregie repariert werden. Dafür werden meist auch Ersatzteile angeschafft. Die beim Kauf der Ersatzteile angefallene Mehrwertsteuer ist erstattungsfähig. Soll der Schaden fiktiv abgerechnet werden und in einer Werkstatt billig repariert werden, dann kommt es zunächst zum vollen Abzug der Mehrwertsteuer. Diese kann für die Billigreparatur als Ganzes oder für angeschaffte Ersatzteile im Einzelnen nachgefordert werden.

Totalschaden


Eine Unterscheidung von wirtschaftlichem Totalschaden und tatsächlichem Totalschaden ist entbehrlich. Es kommt allein auf den wirtschaftlichen Totalschaden an. Dieser liegt vor, wenn die brutto Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen und der Wagen nicht auf Basis der 130% Regel fachgerecht repariert wird. Der Erstattungsbetrag setzt sich dann zusammen aus dem Wiederbeschaffungswert des PKW vor dem Unfall abzüglich Restwert des Wagens nach dem Unfall. Abzustellen ist jeweils auf den regionalen Markt. Hierbei ergeben sich erhebliche Probleme. Es muss grundsätzlich ein Schadensgutachten eingeholt werden. In einem solchen Schadensgutachten werden die entsprechenden Werte dann ermittelt. Der Restwert wird in einem solchen Schadensgutachten trotz gegenteiliger Rechtssprechung fast niemals auf Basis des regionalen Marktes, sondern auf Basis sogenannter Restwertbörsen ermittelt. Diese sind von der Versicherungswirtschaft eingerichtet und bestimmt. Die Restwertaufkäufer kommen aus dem ganzen Bundesgebiet, teilweise sogar schon aus meist osteuropäischen Ländern, geben auf Basis des ihnen bekannten Schadensgutachtens Gebote ab und sind an ihre Gebote für eine bestimmte Zeit gebunden. Für den Geschädigten hat dies keine Nachteile, es sei denn, er möchte sein Fahrzeug gegebenenfalls un- oder notrepariert weiternutzen. Die Vorgaben der Rechtsprechung hierzu sind allerdings im Fluss, sodass Detailausführungen an dieser Stelle zu weit führen würden und vor allem möglicherweise schnell überholt wären. Die oftmals erzielten Differenzen zwischen gutachterlich festgestelltem Restwert und dem tatsächlichen Kaufpreis für das beschädigte KFZ gehören aber grundsätzlich der Vergangenheit an.

Mietwagen


An dieser Stelle ergeben sich für den Geschädigten erhebliche Risiken bei der Abwägung der Regulierungshandlungen. Es ist in weiten Teilen höchst strittig, wann und wie lange ein Mietfahrzeug genommen werden darf. Hinzu kommt die Problematik überzogener Mietwagenpreise, sogenannter Unfallersatztarife. Grundsätzlich muss sich der Geschädigte überlegen, ob er einen Mietwagen benötigt oder ob er für die Zeit der berechtigten Mietwagennutzung Nutzungsausfallentschädigung begehrt. Für beide Möglichkeiten sind die Voraussetzungen in weiten Teilen gleich. Bevor ein Mietwagen genommen wird muss geklärt werden, ob auf Seiten des Geschädigten die Nutzungsmöglichkeit und der Nutzungswille vorhanden sind. Wenn ein Ersatzwagen im Hause vorhanden ist, besteht kein Anspruch auf einen Mietwagen. Auch verletzte Personen haben keinen Anspruch auf einen Mietwagen, soweit sie ihn nicht nutzen könnten. Diese Frage stellt sich insbesondere bei der Nutzungsausfallentschädigung. Weiterhin muss sich der Betroffene bei Anmietung eines Mietwagens gleicher Größe ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Da der eigenen PKW ja nicht gefahren wird, werden dessen Verschleißteile nicht abgenutzt und die Serviceintervalle rücken nicht näher. Dies wird in der Praxis dadurch gelöst, dass ein Mietwagen in einer Fahrzeugkategorie unterhalb des beschädigten Wagens angemietet wird. Die Dauer der Anmietung eines Mietwagens unterliegt strengen Grenzen. Dem Geschädigten kommt eine Schadensminderungspflicht zu. Er muss die Reparatur des Wagens zügig in Auftrag geben und den Reparaturfortschritt kritisch überwachen. Leider fehlt hierfür in vielen Fällen das Geld. Niemand möchte jedoch eine teure Reparatur in Auftrag geben und dann auf den Kosten sitzenbleiben, wenn sich Haftungsprobleme ergeben. Die Lösung des Problems hängt im Wesentlichen von der rechtssicheren Prognose der Haftung und der Abwägung möglicher Einwendungen ab. Gerade an diesem Punkt ist anwaltlicher Rat unerlässlich. Man sollte sich dabei nicht auf die Ausführungen der Werkstatt oder des Gutachters verlassen. Nicht fundiertes Halbwissen ist gerade bei den Mietwagenkosten eine sehr große Gefahr, weil hier nicht nur Ansprüche verschenkt werden, sondern weil man hier auf erheblichen Kosten sitzen bleiben kann. Leider sind diese Fälle nicht unbedingt selten und für die Betroffenen umso ärgerlicher. Ein weiteres Problem ist die Preisgestaltung der Mietwagenunternehmen. Diese nehmen nämlich oft einen bereits oben erwähnten Unfallersatztarif, welcher teils dreimal so hohe Kosten verursacht, wie der Standardtarif. Die Mietwagenbranche begründet diese hohen Tarife mit diversen Argumenten, die nicht unbedingt falsch klingen. Fakt ist aber, dass sich der Geschädigte gerade nach der neuesten Rechtssprechung vor Anmietung eines Mietwagens erkundigen muss, ob es einen vergleichbaren Wagen nicht anderswo billiger anzumieten gibt. Abzustellen ist dabei auf die nähere Umgebung des Geschädigten. Die Mietwagenunternehmen haben Aufklärungspflichten bezüglich ihrer Preise.

Nutzungsausfallentschädigung


Die Voraussetzungen sind die gleichen wie bei einem Mietwagen. Nur lässt sich der Geschädigte hier einen Geldbetrag anstatt der Anmietung eines Wagens auszahlen. Die Höhe der Forderung nach Nutzungsausfallentschädigung hängt von der Fahrzeugklasse, u. a. der im Gutachten festgelegten Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer und auch vom Fahrzeugalter bzw. seiner Laufleistung ab. Wichtig zu wissen ist aber, dass die im Gutachten festgesellten Werte nicht die Zeitspanne festlegen, für die Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen ist. Diese Zeitspanne ist teils wesentlich länger. Wer bei einem Totalschaden und im Gutachten festgelegten 10 Tagen Wiederbeschaffungsdauer die Nutzungsausfallentschädigung für nur 10 Tage einfordert hat sehr viel Geld verschenkt. Wer seinen reparaturwürdigen Wagen nicht repariert (auch nicht not- oder minderwertig repariert), sondern einfach unfallbeschädigt weiternutzt, hat keinen Anspruch auf die Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung.

Vorhaltekosten


Bei Beschädigung gewerblich genutzter PKW können die Regeln für Mietwagen und für den Nutzungsausfall nicht immer angewandt werden. Bei Beschädigung eines Fahrzeuges aus einem Fuhrpark werden die Vorhaltekosten erstattet. Dies sind die Kosten, die die Firma aufbringen muss, um für den Fall des Ausfalls des Fahrzeuges Ersatzfahrzeuge vorzuhalten.

Gutachterkosten


Die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind Teil des zu erstattenden Schadens. Viele Ansprüche können meist auch erst mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens beziffert werden. Es ist die wichtigste Hilfe für die Entscheidungsfindung des Geschädigten und muss zügig nach dem Unfall in Auftrag gegeben werden. Nach Erhalt des Gutachtens steht dem geschädigten noch eine gewisse Bedenkzeit zu, in der er sich entscheiden kann, was er mit dem Wagen machen möchte (reparieren / verkaufen / weiternutzen etc.). Der Geschädigte darf einen Gutachter nach seinem Belieben auswählen, er muss sich diesen nicht von der Haftpflichtversicherung vorschreiben lassen. Bei Schäden unter etwa 700-800 EURO sind die Gutachterkosten aber nicht zu erstatten. In solchen Fällen muss sich der Geschädigte mit einem Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt begnügen. Die Grenze von 800 EURO ist nicht starr zu verstehen. Es kommt darauf an, wie ein Laie die voraussichtliche Höhe eines Schadens einschätzen konnte.

Abschleppkosten


Um diese Kosten kommt der Abgeschleppte meist nicht herum, da es seine Pflicht ist den Wagen von der Straße zu entfernen. Oft werden diese Kosten über einen Schutzbrief abgerechnet. Ein Schutzbrief ist trotz anderslautender Bezeichnung eine Versicherung. Bei Inanspruchnahme der Versicherung holt sich diese ihre Kosten im Wege des versicherungsinternen Regresses bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung zurück.

Standkosten


Die Standkosten fallen häufig bei Totalschäden an. Oft verbleiben die beschädigten Wagen dann auf dem Hof des Abschleppunternehmens bis zur Weiterverwertung. Auch werden die Standkosten von Werkstätten erhoben, soweit die Reparaturwürdigkeit des Wagens negativ beschieden wird. Sie sind als Teil des Gesamtschadens von der Versicherung auszugleichen.

Merkantiler Minderwert


Der merkantile Minderwert ist zunächst vom technischen Minderwert zu unterscheiden. Ein technischer Minderwert liegt vor , wenn der Wagen trotz durchgeführter Reparatur nicht zu 100 % in den Zustand vor dem Schadensereignis zurückversetzt werden kann. So etwas kommt heute kaum noch vor. Entweder es handelt sich um einen Totalschaden oder der Wagen wird zu 100% repariert. Grund hierfür sind die fortgeschrittenen Reparaturtechniken in den Fachwerkstätten. Von einem merkantilen Minderwert spricht man, wenn das Fahrzeug auf dem Markt für Gebrauchtwagen schlechter abzusetzen ist, nur weil es den „Makel“ eines Unfallwagens mit sich trägt. Unter kaufrechtlichen Gesichtspunkten ist ein solcher Makel beim Verkauf der Sache zu offenbaren. Erstattungsfähig ist der merkantile Minderwert nur bei erheblichen Schäden. Kleinere Schäden begründen keinen Anspruch. Die Höhe des merkantilen Minderwertes wird vom Gutachter bestimmt und ist meist enttäuschend klein. Der Makel „Unfallwagen“ kann damit oft nur symbolisch abgegolten werden.

Kostenpauschale


Für die Aufwendungen bei der Regulierung des Schadens wird eine Kostenpauschale zwischen 20 und 30 EURO zugestanden. Diese Pauschale kann jedoch durch den Nachweis der tatsächlich entstandenen Aufwendungen ersetzt werden. Diese sind zum großen Teil wesentlich höher, müssen dann aber auch im Einzelnen belegt werden. Hierzu zählen die Fahrten von und zur Werkstatt, zum Anwalt, zum Arzt, anlässlich der Verwertung des Altwagens und der Beschaffung des Ersatzwagens etc. An die Nachweisführung werden strenge Anforderungen gestellt und die Ansprüche werden sehr oft nur nach starkem Druck gegenüber der Versicherung zum Ausgleich gebracht.

Anwaltskosten


Jeder Geschädigte hat das Recht, einen Anwalt mit der Regulierung des Schadens zu beauftragen. Dem Geschädigten entstehen dadurch natürlich Kosten. Diese Kosten werden jedoch von der gegnerischen Versicherung übernommen, soweit der Unfall unverschuldet war.

Beschädigte Gegenstände im Auto


Sämtliche im Auto befindlichen Gegenstände und Kleidungsstücke sind zu erstatten, soweit sie beschädigt wurden. Es ist vom Wiederbeschaffungswert auszugehen. Kaufbelege sind nicht unbedingt erforderlich. Problematisch ist die Kostenhöhe bei beschädigten Brillen.

Bergungs- und Räumungskosten


Hierbei handelt es sich oft Ansprüche der öffentlichen Hand. Oft übernimmt die Feuerwehr die Bergung und die Beseitigung von Ölrückständen oder dergleichen. Grundsätzlich wird der Störer im öffentlich rechtlichen Sinne wegen dieser Kosten direkt angesprochen. Beim Störer handelt es sich um den gegnerischen Unfallbeteiligten. Nach neuester Rechtssprechung kann dieser die Forderung an seine eigene Haftpflichtversicherung zum Ausgleich weiterreichen. Manchmal kann die Feuerwehr aber nicht abschätzen wer an dem Unfall schuld hatte. Dann kann es vorkommen, dass der eigentlich unschuldige Geschädigte in Anspruch genommen wird. Hiergegen muss dann auf öffentlich rechtlichem Weg vorgegangen werden, weil der Geschädigte für den Unfall ja nichts kann und dementsprechend auch nicht als Störer im Sinne des öffentlichen Rechtes haftbar gemacht werden darf.

Sonstige Schäden


Grundsätzlich sind alle Schäden, die mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehen vom Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten.