Sachschäden
Allgemein
Nachdem die Haftung geklärt ist kommt es darauf an, den Umfang des
Schadensersatzanspruches zu bestimmen. Dieser setzt sich aus dem Sach- und
Personenschaden (einschließlich Schmerzensgeld) zusammen. In welcher Höhe
Schadensersatz zu leisten ist, ist in keinem Gesetz geregelt. Es gibt dazu im
BGB nur wenige Normen. Welche Schäden erstattungsfähig sind und welche nicht
bestimmt sich ausschließlich nach den früheren Entscheidungen der Gerichte.
Dabei gehen die Gerichte von 2 Grundprämissen aus: Zum einen soll der
Geschädigte alle ihm entstanden Schäden ersetzt bekommen, zum anderen soll er
sich an dem Unfall aber auch nicht bereichern. Bei den nachfolgenden
Ausführungen wird von einer feststehenden Alleinhaftung des Unfallgegners ausgegangen.
Reparaturkosten
– Reparatur durchgeführt
Reparaturkosten werden grundsätzlich in voller Höhe übernommen. Die Grenze für
die Übernahme der Reparaturkosten liegt bei 130 % des Wiederbeschaffungswertes.
Dies setzt aber eine fachgerechte Reparatur voraus. Die Kosten für eine
fachgerechte Reparatur können nur von einem Gutachter bestimmt werden. Sollte
ein Wagen also einen Wiederbeschaffungswert von beispielsweise 2000 EURO haben,
und der Wagen würde für 2500 EURO nur notrepariert, dann läge ein Totalschaden
vor und die Kosten der Notreparatur wären nicht erstattungsfähig. Gleiches
würde bei Kosten von 2650 EURO für eine fachgerechte Reparatur gelten. In
diesem Fall würde der Geschädigte aber nicht nur auf den 50 EURO sitzen
bleiben, sondern es würden sofort die wesentlich nachteiligeren Regeln des
Totalschadens eingreifen.
Reparaturkosten
– Fiktive Abrechnung
Es handelt sich um die fiktive Abrechnung - d. h. in der Regel auf Basis eines
Sachverständigengutachtens - der Reparaturkosten. Grundsätzlich werden die
Reparaturkosten dann - gemäß neuerer gesetzlicher Regelung - nur abzüglich der gutachterlich oder durch Kostenvoranschlag festgestellten
Mehrwertsteuer erstattet. Maximaler Erstattungsbetrag ist nur der
Wiederbeschaffungswert (abzüglich Mehrwertsteuer). Soweit die Reparaturkosten
bei fiktiver Abrechnung jedoch oberhalb des Wertes „Wiederbeschaffungswert
abzüglich Restwert“ liegen, kann eine Erstattung nur erfolgen, wenn der Wagen
auch tatsächlich weiterbenutzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wagen
privat ganz oder teilweise repariert wird oder nicht repariert wird. Soll
fiktiv abgerechnet werden, kann der Wagen auch in Eigenregie repariert werden.
Dafür werden meist auch Ersatzteile angeschafft. Die beim Kauf der Ersatzteile
angefallene Mehrwertsteuer ist erstattungsfähig. Soll der Schaden fiktiv
abgerechnet werden und in einer Werkstatt billig repariert werden, dann kommt
es zunächst zum vollen Abzug der Mehrwertsteuer. Diese kann für die
Billigreparatur als Ganzes oder für angeschaffte Ersatzteile im Einzelnen
nachgefordert werden.
Totalschaden
Eine Unterscheidung von wirtschaftlichem Totalschaden und tatsächlichem
Totalschaden ist entbehrlich. Es kommt allein auf den wirtschaftlichen
Totalschaden an. Dieser liegt vor, wenn die brutto Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert übersteigen und der Wagen nicht auf Basis der 130% Regel
fachgerecht repariert wird. Der Erstattungsbetrag setzt sich dann zusammen aus
dem Wiederbeschaffungswert des PKW vor dem Unfall abzüglich Restwert des Wagens
nach dem Unfall. Abzustellen ist jeweils auf den regionalen Markt. Hierbei
ergeben sich erhebliche Probleme. Es muss grundsätzlich ein Schadensgutachten
eingeholt werden. In einem solchen Schadensgutachten werden die entsprechenden
Werte dann ermittelt. Der Restwert wird in einem solchen Schadensgutachten
trotz gegenteiliger Rechtssprechung fast niemals auf Basis des regionalen
Marktes, sondern auf Basis sogenannter Restwertbörsen ermittelt. Diese sind von
der Versicherungswirtschaft eingerichtet und bestimmt. Die Restwertaufkäufer
kommen aus dem ganzen Bundesgebiet, teilweise sogar schon aus meist
osteuropäischen Ländern, geben auf Basis des ihnen bekannten Schadensgutachtens
Gebote ab und sind an ihre Gebote für eine bestimmte Zeit gebunden. Für den
Geschädigten hat dies keine Nachteile, es sei denn, er möchte sein Fahrzeug
gegebenenfalls un- oder notrepariert weiternutzen. Die Vorgaben der
Rechtsprechung hierzu sind allerdings im Fluss, sodass Detailausführungen an
dieser Stelle zu weit führen würden und vor allem möglicherweise schnell
überholt wären. Die oftmals erzielten Differenzen zwischen gutachterlich
festgestelltem Restwert und dem tatsächlichen Kaufpreis für das beschädigte KFZ
gehören aber grundsätzlich der Vergangenheit an.
Mietwagen
An dieser Stelle ergeben sich für den Geschädigten erhebliche Risiken bei der
Abwägung der Regulierungshandlungen. Es ist in weiten Teilen höchst strittig,
wann und wie lange ein Mietfahrzeug genommen werden darf. Hinzu kommt die
Problematik überzogener Mietwagenpreise, sogenannter Unfallersatztarife.
Grundsätzlich muss sich der Geschädigte überlegen, ob er einen Mietwagen
benötigt oder ob er für die Zeit der berechtigten Mietwagennutzung
Nutzungsausfallentschädigung begehrt. Für beide Möglichkeiten sind die
Voraussetzungen in weiten Teilen gleich. Bevor ein Mietwagen genommen wird muss
geklärt werden, ob auf Seiten des Geschädigten die Nutzungsmöglichkeit und der
Nutzungswille vorhanden sind. Wenn ein Ersatzwagen im Hause vorhanden ist,
besteht kein Anspruch auf einen Mietwagen. Auch verletzte Personen haben keinen
Anspruch auf einen Mietwagen, soweit sie ihn nicht nutzen könnten. Diese Frage
stellt sich insbesondere bei der Nutzungsausfallentschädigung. Weiterhin muss
sich der Betroffene bei Anmietung eines Mietwagens gleicher Größe ersparte
Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Da der eigenen PKW ja nicht gefahren wird,
werden dessen Verschleißteile nicht abgenutzt und die Serviceintervalle rücken
nicht näher. Dies wird in der Praxis dadurch gelöst, dass ein Mietwagen in
einer Fahrzeugkategorie unterhalb des beschädigten Wagens angemietet wird. Die
Dauer der Anmietung eines Mietwagens unterliegt strengen Grenzen. Dem
Geschädigten kommt eine Schadensminderungspflicht zu. Er muss die Reparatur des
Wagens zügig in Auftrag geben und den Reparaturfortschritt kritisch überwachen.
Leider fehlt hierfür in vielen Fällen das Geld. Niemand möchte jedoch eine
teure Reparatur in Auftrag geben und dann auf den Kosten sitzenbleiben, wenn
sich Haftungsprobleme ergeben. Die Lösung des Problems hängt im Wesentlichen
von der rechtssicheren Prognose der Haftung und der Abwägung möglicher
Einwendungen ab. Gerade an diesem Punkt ist anwaltlicher Rat unerlässlich. Man
sollte sich dabei nicht auf die Ausführungen der Werkstatt oder des Gutachters
verlassen. Nicht fundiertes Halbwissen ist gerade bei den Mietwagenkosten eine
sehr große Gefahr, weil hier nicht nur Ansprüche verschenkt werden, sondern
weil man hier auf erheblichen Kosten sitzen bleiben kann. Leider sind diese
Fälle nicht unbedingt selten und für die Betroffenen umso ärgerlicher. Ein
weiteres Problem ist die Preisgestaltung der Mietwagenunternehmen. Diese nehmen
nämlich oft einen bereits oben erwähnten Unfallersatztarif, welcher teils
dreimal so hohe Kosten verursacht, wie der Standardtarif. Die Mietwagenbranche
begründet diese hohen Tarife mit diversen Argumenten, die nicht unbedingt
falsch klingen. Fakt ist aber, dass sich der Geschädigte gerade nach der
neuesten Rechtssprechung vor Anmietung eines Mietwagens erkundigen muss, ob es
einen vergleichbaren Wagen nicht anderswo billiger anzumieten gibt. Abzustellen
ist dabei auf die nähere Umgebung des Geschädigten. Die Mietwagenunternehmen
haben Aufklärungspflichten bezüglich ihrer Preise.
Nutzungsausfallentschädigung
Die Voraussetzungen sind die gleichen wie bei einem Mietwagen. Nur lässt sich
der Geschädigte hier einen Geldbetrag anstatt der Anmietung eines Wagens
auszahlen. Die Höhe der Forderung nach Nutzungsausfallentschädigung hängt von
der Fahrzeugklasse, u. a. der im Gutachten festgelegten Reparaturdauer bzw.
Wiederbeschaffungsdauer und auch vom Fahrzeugalter bzw. seiner Laufleistung ab.
Wichtig zu wissen ist aber, dass die im Gutachten festgesellten Werte nicht die
Zeitspanne festlegen, für die Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen ist. Diese
Zeitspanne ist teils wesentlich länger. Wer bei einem Totalschaden und im
Gutachten festgelegten 10 Tagen Wiederbeschaffungsdauer die
Nutzungsausfallentschädigung für nur 10 Tage einfordert hat sehr viel Geld
verschenkt. Wer seinen reparaturwürdigen Wagen nicht repariert (auch nicht not-
oder minderwertig repariert), sondern einfach unfallbeschädigt weiternutzt, hat
keinen Anspruch auf die Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung.
Vorhaltekosten
Bei Beschädigung gewerblich genutzter PKW können die Regeln für Mietwagen und
für den Nutzungsausfall nicht immer angewandt werden. Bei Beschädigung eines
Fahrzeuges aus einem Fuhrpark werden die Vorhaltekosten erstattet. Dies sind
die Kosten, die die Firma aufbringen muss, um für den Fall des Ausfalls des
Fahrzeuges Ersatzfahrzeuge vorzuhalten.
Gutachterkosten
Die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind Teil des zu
erstattenden Schadens. Viele Ansprüche können meist auch erst mit Hilfe eines
Sachverständigengutachtens beziffert werden. Es ist die wichtigste Hilfe für
die Entscheidungsfindung des Geschädigten und muss zügig nach dem Unfall in
Auftrag gegeben werden. Nach Erhalt des Gutachtens steht dem geschädigten noch
eine gewisse Bedenkzeit zu, in der er sich entscheiden kann, was er mit dem
Wagen machen möchte (reparieren / verkaufen / weiternutzen etc.). Der
Geschädigte darf einen Gutachter nach seinem Belieben auswählen, er muss sich
diesen nicht von der Haftpflichtversicherung vorschreiben lassen. Bei Schäden unter
etwa 700-800 EURO sind die Gutachterkosten aber nicht zu erstatten. In solchen
Fällen muss sich der Geschädigte mit einem Kostenvoranschlag einer
Fachwerkstatt begnügen. Die Grenze von 800 EURO ist nicht starr zu verstehen.
Es kommt darauf an, wie ein Laie die voraussichtliche Höhe eines Schadens
einschätzen konnte.
Abschleppkosten
Um diese Kosten kommt der Abgeschleppte meist nicht herum, da es seine Pflicht
ist den Wagen von der Straße zu entfernen. Oft werden diese Kosten über einen
Schutzbrief abgerechnet. Ein Schutzbrief ist trotz anderslautender Bezeichnung
eine Versicherung. Bei Inanspruchnahme der Versicherung holt sich diese ihre
Kosten im Wege des versicherungsinternen Regresses bei der gegnerischen
Haftpflichtversicherung zurück.
Standkosten
Die Standkosten fallen häufig bei Totalschäden an. Oft verbleiben die
beschädigten Wagen dann auf dem Hof des Abschleppunternehmens bis zur
Weiterverwertung. Auch werden die Standkosten von Werkstätten erhoben, soweit
die Reparaturwürdigkeit des Wagens negativ beschieden wird. Sie sind als Teil
des Gesamtschadens von der Versicherung auszugleichen.
Merkantiler
Minderwert
Der merkantile Minderwert ist zunächst vom technischen Minderwert zu
unterscheiden. Ein technischer Minderwert liegt vor ,
wenn der Wagen trotz durchgeführter Reparatur nicht zu 100 % in den Zustand vor
dem Schadensereignis zurückversetzt werden kann. So etwas kommt heute kaum noch
vor. Entweder es handelt sich um einen Totalschaden oder der Wagen wird zu 100%
repariert. Grund hierfür sind die fortgeschrittenen Reparaturtechniken in den
Fachwerkstätten. Von einem merkantilen Minderwert spricht man, wenn das
Fahrzeug auf dem Markt für Gebrauchtwagen schlechter abzusetzen ist, nur weil
es den „Makel“ eines Unfallwagens mit sich trägt. Unter kaufrechtlichen
Gesichtspunkten ist ein solcher Makel beim Verkauf der Sache zu offenbaren.
Erstattungsfähig ist der merkantile Minderwert nur bei erheblichen Schäden.
Kleinere Schäden begründen keinen Anspruch. Die Höhe des merkantilen
Minderwertes wird vom Gutachter bestimmt und ist meist enttäuschend klein. Der
Makel „Unfallwagen“ kann damit oft nur symbolisch abgegolten werden.
Kostenpauschale
Für die Aufwendungen bei der Regulierung des Schadens wird eine Kostenpauschale
zwischen 20 und 30 EURO zugestanden. Diese Pauschale kann jedoch durch den
Nachweis der tatsächlich entstandenen Aufwendungen ersetzt werden. Diese sind
zum großen Teil wesentlich höher, müssen dann aber auch im Einzelnen belegt
werden. Hierzu zählen die Fahrten von und zur Werkstatt, zum Anwalt, zum Arzt,
anlässlich der Verwertung des Altwagens und der Beschaffung des Ersatzwagens
etc. An die Nachweisführung werden strenge Anforderungen gestellt und die
Ansprüche werden sehr oft nur nach starkem Druck gegenüber der Versicherung zum
Ausgleich gebracht.
Anwaltskosten
Jeder Geschädigte hat das Recht, einen Anwalt mit der Regulierung des Schadens
zu beauftragen. Dem Geschädigten entstehen dadurch natürlich Kosten. Diese
Kosten werden jedoch von der gegnerischen Versicherung übernommen, soweit der
Unfall unverschuldet war.
Beschädigte
Gegenstände im Auto
Sämtliche im Auto befindlichen Gegenstände und Kleidungsstücke sind zu
erstatten, soweit sie beschädigt wurden. Es ist vom Wiederbeschaffungswert
auszugehen. Kaufbelege sind nicht unbedingt erforderlich. Problematisch ist die
Kostenhöhe bei beschädigten Brillen.
Bergungs- und
Räumungskosten
Hierbei handelt es sich oft Ansprüche der öffentlichen Hand. Oft übernimmt die
Feuerwehr die Bergung und die Beseitigung von Ölrückständen oder dergleichen.
Grundsätzlich wird der Störer im öffentlich rechtlichen Sinne wegen dieser
Kosten direkt angesprochen. Beim Störer handelt es sich um den gegnerischen
Unfallbeteiligten. Nach neuester Rechtssprechung kann dieser die Forderung an
seine eigene Haftpflichtversicherung zum Ausgleich weiterreichen. Manchmal kann
die Feuerwehr aber nicht abschätzen wer an dem Unfall schuld
hatte. Dann kann es vorkommen, dass der eigentlich unschuldige Geschädigte in
Anspruch genommen wird. Hiergegen muss dann auf öffentlich rechtlichem Weg
vorgegangen werden, weil der Geschädigte für den Unfall ja nichts kann und
dementsprechend auch nicht als Störer im Sinne des öffentlichen Rechtes haftbar
gemacht werden darf.
Sonstige
Schäden
Grundsätzlich sind alle Schäden, die mit dem Unfallereignis in Zusammenhang
stehen vom Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten.