Das Verschulden

 

Allgemein


Juristisch ist von der Haftung dem Grunde nach und der Höhe nach zu unterscheiden. Die eigentliche Haftungsfrage im umgangssprachlichen Sinne betrifft aber nur die Haftung dem Grunde nach (Wer ist schuld?). Die Haftung der Höhe nach bezieht sich auf die Höhe der Schäden. Dort geht es um die Frage: Was und wieviel ist zu erstatten?

Verschuldenshaftung


Die grundlegende Haftungsnorm sei an dieser Stelle erwähnt. Es handelt sich um § 823 Abs.1 BGB. Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, muss diesen ersetzen. Dies ist die Basis einer jeden Haftung. Es wird vom Verschulden ausgegangen, d. h. der Anspruchsteller hat nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Gegner den Unfall verschuldet hat. Hierbei gibt es jedoch Ausnahmen. Kinder bis 10 Jahre sind für ihr Handeln nicht verantwortlich und können an einem Verkehrsunfall deswegen auch keine Schuld haben. In einem solchen Falle kommt eventuell die Haftung der Aufsichtspflichtigen oder eine Haftung unter dem Aspekt der Billigkeit in Betracht. Ältere Kinder sind je nach Entwicklungsgrad für ihr Tun haftbar zu machen. Näheres dazu ist in den §§ 823 ff. BGB geregelt.

 

Gefährdungshaftung


Die Gefährdungshaftung ist für Nichtjuristen manchmal schwer zu verstehen. Jeder Autofahrer unterliegt der Gefährdungshaftung des StVG. Das heißt, er muss grundsätzlich jeden Schaden ersetzen, der bei einer Beteiligung seines KFZ entstanden ist – unabhängig vom Verschulden. Das klingt zunächst ungewohnt und in der Realität sieht das natürlich auch etwas anders aus. Wenn beispielsweise zwei Autos zusammenstoßen, dann unterliegen beide der Gefährdungshaftung, was letztlich wieder zum Verschuldensprinzip führt. Wenn aber ein Auto mit einem Fußgänger zusammenstößt, dann unterliegt das Auto der Gefährdungshaftung und der Fußgänger nicht. Trotzdem muss der Autofahrer für den Schaden nicht automatisch allein aufkommen, soweit er darlegen kann, dass auch der Fußgänger Schuld an der Verursachung des Unfalls hat. Von der seinem Auto grundsätzlich zuzurechnenden Betriebsgefahr von 15 – 35 % kommt er aber nur dann los, wenn das Verschulden des Fahrradfahrers erheblich ist und der Unfall auch für einen Idealfahrer nicht zu verhindern gewesen wäre.

Woran orientiert sich das „Verschulden“?


Das Verschulden orientiert sich an den Regeln des Straßenverkehrs. Diese sind nahezu ausschließlich in der StVO niedergelegt. Es handelt sich um Gebote und Verbote. Die StVO gilt übrigens im öffentlichen Straßenverkehr und auch auf privaten öffentlichen Arealen, wie beispielsweise Supermarktparkplätzen. Dabei speilt es keine Rolle ob mit einem Schild auf die StVO hingewiesen wird oder nicht. Die StVO ist dann nämlich mangels anderer Regeln entsprechend anzuwenden. Es steht aber grundsätzlich jedem Inhaber einer privaten Verkehrsfläche frei, seine eigenen Regeln zu bestimmen (z.B.: Vorfahrtsregel links vor rechts…). Darauf sollte dann aber mehr als deutlich hingewiesen werden. Schuld hat grundsätzlich derjenige, der im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen gegen eine solche Regel der StVO verstoßen hat. Ein Unfall müsste bei korrektem Verhalten zu vermeiden gewesen sein. Beispiel: Jemand, der innerorts bei erlaubten 50 km/h mit 70 km/h fährt und dabei in einen Unfall verwickelt wird ist gleichwohl schuldlos, wenn der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre. Oft kommt es vor, dass beide Unfallbeteiligten gegen Regeln verstoßen. Dabei sind dann die verschiedenen Verursachungsbeiträge unter Beachtung der Betriebsgefahren gegeneinander abzuwägen. Solche Abwägungen haben sich auch an den durch die Rechtsprechung bereits entschiedenen ähnlichen Unfallkonstellationen zu orientieren. Viele - aber nicht alle – Unfälle sind bereits entschiedenen Fällen zuzuordnen und in der Haftungsverteilung vorbestimmt.

Der Klassiker – Auffahrunfall


Der Klassiker unter den Unfällen ist der Auffahrunfall. Die zunehmende Einführung von radargestützten Abstandsregulierungssystemen in modernen PKW wird dies in ansehbarer Zukunft wohl ändern. Weithin v erbreitet ist das Vorurteil, dass der Auffahrende immer Schuld hat. Dies stimmt nicht in allen Fällen. Beim Auffahrunfall greift ein sogenannter Anscheinsbeweis ein. Dieser besagt, dass der Auffahrende schuld hat, soweit der Auffahrende seinerseits nicht Umstände darlegen kann, die ein berechtigtes Abweichen von dieser Annahme rechtfertigen würden. Ein solches Abweichen ist gerechtfertigt bei grundlosem Bremsen des Vordermannes: Bremsen vor einer grünen Ampel, rabiate Gefahrenbremsung für ein kleines Tier. Weiterhin ist der Auffahrende für eine Bremswegverkürzung nicht verantwortlich. Es muss sein Verhalten so einstellen, dass er auch bei einer berechtigten Gefahrenbremsung des Vordermannes noch sicher hinter diesem zum Stehen kommen würde. Fährt der Vordermann seinerseits aber auf ein Fahrzeug auf, so wird seine Geschwindigkeit stärker verzögert als bei einer normalen Gefahrenbremsung. Darauf muss sich der Hintermann bei der Wahl des Sicherheitsabstandes jedoch nicht einstellen.

Beweis des Verschuldens


Grundsätzlich hat der Geschädigte das Verschulden des Schädigers zu beweisen. Dies kann beispielsweise durch Zeugenaussagen, Fotos oder Sachverständigengutachten geschehen. Einige Verkehrssituation ermöglichen auch die Beweisführung auf Basis des Anscheinsbeweises. Ein Beispiel ist der oben erwähnte Auffahrunfall. Zur Beweisführung grundsätzlich nicht geeignet sind die aufnehmenden Polizeibeamten. Diese haben den Unfall schlicht nicht gesehen, sondern notieren nur die Stellungnahmen der Beteiligten. Die Meinung des aufnehmenden Polizeibeamten zum Verschulden am Unfall hat prozessual soviel Gewicht wie die Stellungnahme der eigenen Putzfrau zum Unfallgeschehen.

Auch diese hat den Unfall nicht gesehen. Eine wichtige Rolle kommt der Beweissicherung unmittelbar nach dem Unfall zu. Lesen Sie dazu bitte die Ausführungen zu den typischen Problem bei der Schadensregulierung.