Das
Verschulden
Allgemein
Juristisch ist von der Haftung dem Grunde nach und der Höhe nach zu
unterscheiden. Die eigentliche Haftungsfrage im umgangssprachlichen Sinne
betrifft aber nur die Haftung dem Grunde nach (Wer ist schuld?). Die Haftung der
Höhe nach bezieht sich auf die Höhe der Schäden. Dort geht es um die Frage: Was
und wieviel ist zu erstatten?
Verschuldenshaftung
Die grundlegende Haftungsnorm sei an dieser Stelle erwähnt. Es handelt sich um
§ 823 Abs.1 BGB. Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, muss diesen
ersetzen. Dies ist die Basis einer jeden Haftung. Es wird vom Verschulden
ausgegangen, d. h. der Anspruchsteller hat nur dann einen Anspruch auf
Schadensersatz, wenn der Gegner den Unfall verschuldet hat. Hierbei gibt es
jedoch Ausnahmen. Kinder bis 10 Jahre sind für ihr Handeln nicht verantwortlich
und können an einem Verkehrsunfall deswegen auch keine Schuld haben. In einem
solchen Falle kommt eventuell die Haftung der Aufsichtspflichtigen oder eine
Haftung unter dem Aspekt der Billigkeit in Betracht. Ältere Kinder sind je nach
Entwicklungsgrad für ihr Tun haftbar zu machen. Näheres dazu ist in den §§ 823
ff. BGB geregelt.
Gefährdungshaftung
Die Gefährdungshaftung ist für Nichtjuristen manchmal schwer zu verstehen. Jeder
Autofahrer unterliegt der Gefährdungshaftung des StVG.
Das heißt, er muss grundsätzlich jeden Schaden ersetzen, der bei einer
Beteiligung seines KFZ entstanden ist – unabhängig vom Verschulden. Das klingt
zunächst ungewohnt und in der Realität sieht das natürlich auch etwas anders
aus. Wenn beispielsweise zwei Autos zusammenstoßen, dann unterliegen beide der
Gefährdungshaftung, was letztlich wieder zum Verschuldensprinzip führt. Wenn
aber ein Auto mit einem Fußgänger zusammenstößt, dann unterliegt das Auto der
Gefährdungshaftung und der Fußgänger nicht. Trotzdem muss der Autofahrer für
den Schaden nicht automatisch allein aufkommen, soweit er darlegen kann, dass
auch der Fußgänger Schuld an der Verursachung des Unfalls hat. Von der seinem
Auto grundsätzlich zuzurechnenden Betriebsgefahr von 15 – 35 % kommt er aber
nur dann los, wenn das Verschulden des Fahrradfahrers erheblich ist und der
Unfall auch für einen Idealfahrer nicht zu verhindern gewesen wäre.
Woran
orientiert sich das „Verschulden“?
Das Verschulden orientiert sich an den Regeln des Straßenverkehrs. Diese sind
nahezu ausschließlich in der StVO niedergelegt. Es handelt sich um Gebote und
Verbote. Die StVO gilt übrigens im öffentlichen Straßenverkehr und auch auf
privaten öffentlichen Arealen, wie beispielsweise Supermarktparkplätzen. Dabei speilt es keine Rolle ob mit einem Schild auf die StVO
hingewiesen wird oder nicht. Die StVO ist dann nämlich mangels anderer Regeln
entsprechend anzuwenden. Es steht aber grundsätzlich jedem Inhaber einer privaten
Verkehrsfläche frei, seine eigenen Regeln zu bestimmen (z.B.: Vorfahrtsregel
links vor rechts…). Darauf sollte dann aber mehr als deutlich hingewiesen
werden. Schuld hat grundsätzlich derjenige, der im Zusammenhang mit dem
Unfallgeschehen gegen eine solche Regel der StVO verstoßen hat. Ein Unfall
müsste bei korrektem Verhalten zu vermeiden gewesen sein. Beispiel: Jemand, der
innerorts bei erlaubten 50 km/h mit 70 km/h fährt und
dabei in einen Unfall verwickelt wird ist gleichwohl schuldlos, wenn der Unfall
auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre. Oft
kommt es vor, dass beide Unfallbeteiligten gegen Regeln verstoßen. Dabei sind
dann die verschiedenen Verursachungsbeiträge unter Beachtung der
Betriebsgefahren gegeneinander abzuwägen. Solche Abwägungen haben sich auch an
den durch die Rechtsprechung bereits entschiedenen ähnlichen
Unfallkonstellationen zu orientieren. Viele - aber nicht alle – Unfälle sind
bereits entschiedenen Fällen zuzuordnen und in der Haftungsverteilung
vorbestimmt.
Der Klassiker – Auffahrunfall
Der Klassiker unter den Unfällen ist der Auffahrunfall. Die zunehmende
Einführung von radargestützten
Abstandsregulierungssystemen in modernen PKW wird dies in ansehbarer Zukunft
wohl ändern. Weithin v erbreitet ist das Vorurteil, dass der Auffahrende immer
Schuld hat. Dies stimmt nicht in allen Fällen. Beim Auffahrunfall greift ein sogenannter Anscheinsbeweis ein. Dieser besagt, dass der
Auffahrende schuld hat, soweit der Auffahrende seinerseits nicht Umstände
darlegen kann, die ein berechtigtes Abweichen von dieser Annahme rechtfertigen
würden. Ein solches Abweichen ist gerechtfertigt bei grundlosem Bremsen des
Vordermannes: Bremsen vor einer grünen Ampel, rabiate Gefahrenbremsung für ein
kleines Tier. Weiterhin ist der Auffahrende für eine Bremswegverkürzung nicht
verantwortlich. Es muss sein Verhalten so einstellen, dass er auch bei einer
berechtigten Gefahrenbremsung des Vordermannes noch sicher hinter diesem zum
Stehen kommen würde. Fährt der Vordermann seinerseits aber auf ein Fahrzeug
auf, so wird seine Geschwindigkeit stärker verzögert als bei einer normalen
Gefahrenbremsung. Darauf muss sich der Hintermann bei der Wahl des
Sicherheitsabstandes jedoch nicht einstellen.
Beweis des
Verschuldens
Grundsätzlich hat der Geschädigte das Verschulden des Schädigers
zu beweisen. Dies kann beispielsweise durch Zeugenaussagen, Fotos oder
Sachverständigengutachten geschehen. Einige Verkehrssituation ermöglichen auch die Beweisführung auf Basis des
Anscheinsbeweises. Ein Beispiel ist der oben erwähnte Auffahrunfall. Zur
Beweisführung grundsätzlich nicht geeignet sind die aufnehmenden
Polizeibeamten. Diese haben den Unfall schlicht nicht gesehen, sondern notieren
nur die Stellungnahmen der Beteiligten. Die Meinung des aufnehmenden
Polizeibeamten zum Verschulden am Unfall hat prozessual soviel Gewicht wie die
Stellungnahme der eigenen Putzfrau zum Unfallgeschehen.
Auch diese hat den Unfall
nicht gesehen. Eine wichtige Rolle kommt der Beweissicherung unmittelbar nach
dem Unfall zu. Lesen Sie dazu bitte die Ausführungen zu den
typischen Problem bei der Schadensregulierung.