Ablauf des Bußgeldverfahrens

 

·  Die Polizei oder Bußgeldstelle versendet einen so genannten “Anhörungsbogen”.

   Der Betroffene soll zu einem Vorwurf Stellung nehmen.

 

·  Hält die Behörde die Einlassungen nicht für ausreichend,

   dann wird der Bußgeldbescheid erlassen.

 

·  Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von 14 Tagen Einspruch eingelegt werden.

 

·  Hält die Behörde die Einlassungen nach Einlegung des Einspruches für nicht ausreichend,

   dann wird die Sache zu einer kurzen Zwischenprüfung an die Staatsanwaltschaft

   abgegeben.

 

·  Die Staatsanwaltschaft gibt die Sache weiter an das Amtsgericht.

   Damit endet das behördliche Vorverfahren.

 

·  Das Gericht setzt einen Termin zur Hauptverhandlung an.

   Die Hauptverhandlung endet mit Freispruch oder Verurteilung.

 

·  Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht unter

   bestimmten Umständen möglich.

 

Der Bürger erhält zunächst einen Anhörungsbogen von der Bußgeldstelle oder der Polizei. Ihm wird darin eine Tat zur Last gelegt und er soll sich zu dem Vorwurf äußern. In diesem Schreiben wird er als „Betroffener“ bezeichnet. Hierauf soll innerhalb einer bestimmten Frist geantwortet werden. Jedenfalls sollen die Personalien bestätigt werden. Diese Fristsetzung kann – trotz anders lautender Ausführungen auf dem Anhörungsbogen selbst – als rechtlich irrelevant eingestuft werden. Der Betroffene kann diese Frist somit ohne Konsequenzen verstreichen lassen. Die Angabe der Personalien des Angeschriebenen (Nicht des Fahrers und ohne jedwede weitere Äußerung) ist jedoch anzuraten. Je nachdem ob sich der Betroffene zur Sache äußert, sich nicht äußert oder einen Rechtsanwalt einschaltet ergeht dann ein Bußgeldbescheid oder das Verfahren wird eingestellt. Sollte eine Bußgeldbescheid ergehen, so ist hiergegen innerhalb von 14 Tagen Einspruch einzulegen. Diese Frist ist verbindlich. Die Angelegenheit wird dann über eine kurze Zwischenprüfung bei der Staatsanwaltschaft an den zuständigen Bußgeldrichter weitergeleitet, welcher nunmehr im Beschlusswege oder im Rahmen einer Hauptverhandlung entscheidet. In der Hauptverhandlung werden alle Beweise gewürdigt und es ergeht ein Urteil. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein etwaiger Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid grundsätzlich zurückgenommen werden