Ablauf des Bußgeldverfahrens
· Die Polizei oder
Bußgeldstelle versendet einen so genannten “Anhörungsbogen”.
Der Betroffene soll zu einem Vorwurf
Stellung nehmen.
· Hält die Behörde die
Einlassungen nicht für ausreichend,
dann wird der Bußgeldbescheid erlassen.
· Gegen den Bußgeldbescheid
kann innerhalb von 14 Tagen Einspruch eingelegt werden.
· Hält die Behörde die
Einlassungen nach Einlegung des Einspruches für nicht ausreichend,
dann wird die Sache zu einer kurzen
Zwischenprüfung an die Staatsanwaltschaft
abgegeben.
· Die Staatsanwaltschaft gibt
die Sache weiter an das Amtsgericht.
Damit endet das behördliche Vorverfahren.
· Das Gericht setzt einen
Termin zur Hauptverhandlung an.
Die Hauptverhandlung endet mit Freispruch oder
Verurteilung.
· Gegen das Urteil ist die
Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht unter
bestimmten Umständen möglich.
Der Bürger erhält zunächst
einen Anhörungsbogen von der Bußgeldstelle oder der Polizei. Ihm wird darin
eine Tat zur Last gelegt und er soll sich zu dem Vorwurf äußern. In diesem
Schreiben wird er als „Betroffener“ bezeichnet. Hierauf soll innerhalb einer
bestimmten Frist geantwortet werden. Jedenfalls sollen die Personalien
bestätigt werden. Diese Fristsetzung kann – trotz anders lautender Ausführungen
auf dem Anhörungsbogen selbst – als rechtlich irrelevant eingestuft werden. Der
Betroffene kann diese Frist somit ohne Konsequenzen verstreichen lassen. Die
Angabe der Personalien des Angeschriebenen (Nicht des Fahrers und ohne jedwede weitere
Äußerung) ist jedoch anzuraten. Je nachdem ob sich der Betroffene zur Sache
äußert, sich nicht äußert oder einen Rechtsanwalt einschaltet ergeht dann ein
Bußgeldbescheid oder das Verfahren wird eingestellt. Sollte eine
Bußgeldbescheid ergehen, so ist hiergegen innerhalb von 14 Tagen Einspruch
einzulegen. Diese Frist ist verbindlich. Die Angelegenheit wird dann über eine
kurze Zwischenprüfung bei der Staatsanwaltschaft an den zuständigen
Bußgeldrichter weitergeleitet, welcher nunmehr im Beschlusswege oder im Rahmen
einer Hauptverhandlung entscheidet. In der Hauptverhandlung werden alle Beweise
gewürdigt und es ergeht ein Urteil. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein etwaiger
Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid grundsätzlich zurückgenommen werden